PFLEGEAUSBILDUNGSBEITRAG - Online-Ansuchen
Informationen zum Online-Ansuchen finden Sie untenstehend.
Das Ansuchen kann frühestens ab Ausbildungsbeginn eingebracht werden. Für den Ausbildungsbeitrag kann rückwirkend bis zum 01.01.2024 angesucht werden.
Für alle Personen, die sich in der Steiermark in einer Ausbildung an einer öffentlichen oder privaten Schule für Gesundheits- und Krankenpflege befinden, ebenso für alle Studierende an der FH JOANNEUM, Studiengang Gesundheits- und Krankenpflege, sowie alle Auszubildende in einem Lehrgang zur Pflegeassistenz oder Auszubildende zu den Sozialbetreuungsberufen Fach- oder Diplomsozialbetreuer*in, besteht in der Steiermark die Möglichkeit, um einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von € 600.- (indexiert) anzusuchen.
Berufsbegleitende Ausbildungsvarianten erhalten aufgrund der verlängerten Ausbildungsdauer einen aliquoten Anteil.
Der Ausbildungsbeitrag gem. Pflegefondsgesetz (PFG) wird vorläufig bis 31.12.2028 gewährt.
Für den Ausbildungsbeitrag kann rückwirkend bis zum 01.01.2024 angesucht werden.
Voraussetzung ist die erfolgreiche Aufnahme in eine
- Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
- Ausbildung zur Pflegefachassistenz
- Ausbildung zur Pflegeassistenz (einschließlich Kooperationen mit Fachschulen für Land- und Ernährungswirtschaft) oder
- Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen Fach- oder Diplomsozialbetreuer*in (ausgenommen Heimhelfer*in).
Schüler*innen im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens (HLPS) können für die Dauer der zu absolvierenden Pflegepflichtpraktika um den Ausbildungsbeitrag in der Höhe von € 600.- (indexiert) ansuchen.
Der Erhalt von Zuwendungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, etwa von Selbsterhalterstipendien, schließt die Gewährung der Ausbildungsbeiträge nicht aus.
- Ausgenommen vom Ansuchen sind jene Personen, die sich im Rahmen eines Nostrifikationsverfahrens in einer Ergänzungsausbildung befinden.
- Ausgenommen vom Ansuchen sind zudem jene Personen, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz beziehen.
Leistungen der materiellen Existenzsicherung sind:
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gem. § 12 Abs. 5 AlVG
- Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG (z.B. Pflegestipendium)
- Fachkräftestipendium gem. § 34b AMSG
- Stiftungsarbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 2 lit. 5 AMSG
- Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld gem. § 26 und § 26 a AlVG (z.B. Bildungskarenzgeld)
- Umschulungsgeld gem. § 39b AlVG
- Das Ansuchen kann frühestens ab Beginn der Ausbildung eingebracht werden.
- Im Online-Ansuchen ist eine aktuelle Ausbildungsbestätigung hochzuladen, deren Ausstellungsdatum nicht mehr als einen Monat zurückliegt.
- Sollten Sie vor oder während Ihrer Ausbildung eine materielle Existenzsicherung bezogen haben, so ist im Online-Ansuchen eine Bezugsbestätigung vom AMS hochzuladen. Diese kann über das e-AMS-Konto heruntergeladen oder bei einer AMS-Servicestelle angefordert werden.
Die konkreten Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier.
Ein Ansuchen auf Auszahlung des Ausbildungsbeitrags stellen Sie freiwillig. Dabei müssen Sie auch die Einwilligung erteilen, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Ihre Daten zum Zwecke der Entgegenahme und Prüfung Ihres Ansuchens sowie zur Abwicklung und Auszahlung verarbeiten darf. Die Einwilligung erteilen Sie, wenn Sie die Daten in das elektronische Ansuchen selbst eingeben und dort das entsprechende Häkchen setzen. Möchten Sie diese Einwilligung nicht erteilen, ist die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags leider nicht möglich.
Die Angabe, ob Sie eine Leistung der materiellen Existenzsicherung vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Fachkräftestipendium, Weiterbildungs- und Teilzeitgeld, Umschulungsgeld, Stiftungsarbeitslosengeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts) ist zur Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen notwendig und verhindert, dass Sie nachträglich Ausbildungsbeiträge mangels Berechtigung wieder zurückzahlen müssen.
Ihre anlässlich des Ansuchens bekannt gegebenen Daten werden auch für Zwecke der Statistik verwendet (z.B. statistische Auswertungen zur Evaluierung der Auswirkungen des Ausbildungsbeitrages) sowie für einen Datenaustausch mit Ihrem Ausbildungsträger und allenfalls mit dem AMS.