Medizinische Assistenzberufe (MAB)
Sie wollen eine Anerkennung in der Desinfektionsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei der Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Desinfektionsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei der Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular.
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille / diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der Gipsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, beim Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung als Gipsassistenz an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Gipsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, beim Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular.
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- Gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille / diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der Laborassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei der Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Laborassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei der Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular.
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille/diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der Obduktionsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei Leichenöffnungen im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Obduktionsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei Leichenöffnungen im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular.
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille/diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der Operationsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Operationsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular:
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille/diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der Ordinationsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in diversen medizinischen Einrichtungen (z.B. ärztlichen Ordinationen) in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Ordinationsassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in diversen Einrichtungen (z.B. in ärztlichen Ordinationen) in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular:
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille/diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der Röntgenassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Sie wollen eine Nostrifikation in der Röntgenassistenz und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular:
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille/diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Rechtliches:
Sie wollen eine Anerkennung in der OTA und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der eigenverantwortlichen perioperativen Versorgung von Patienten*innen sowie der Assistenz bei operativen Eingriffen in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweizer Eidgenossenschaft absolviert, dann
wenden Sie sich für die Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK) in Wien.
Weitere Informationen zur verpflichtenden Registrierung im österreichischen Gesundheitsberuferegister finden Sie unter: Gesundheitsberuferegister
Sie wollen eine Nostrifikation in der OTA und haben eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der eigenverantwortlichen perioperativen Versorgung von Patienten*innen sowie der Assistenz bei operativen Eingriffen in einem Land außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz absolviert und wollen in der Steiermark beruflich tätig werden, dann
wenden Sie sich für die Nostrifikation an das
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9
Für eine erste Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte folgendes Online-Formular:
Persönliche Termine nur nach der Online-Erstanfrage und vorheriger Vereinbarung!
Erforderliche Unterlagen für das Nostrifikationsverfahren:
Unterlagen zur Person:
- gültiger Reisepass; für Personen eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats - Island, Liechtenstein und Norwegen - oder der Schweiz ist auch ein Personalausweis möglich.
- Meldebestätigung bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich) sowie Meldebestätigung des Zustellungsbevollmächtigten
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Unterlagen zur Ausbildung:
- Zertifikat / Diplom mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung
Hinweis: Für Länder, in denen nach dem Diplom eine Fachprüfung abgelegt werden muss, um beruflich tätig werden zu können, ist die Apostille/diplomatische Beglaubigung nur auf dem Fachprüfungs-Nachweis erforderlich. - Lizenz / Registrierung im Herkunftsland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan mit Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung (Stundenanzahl und Inhalte)
- Volontariate (unentgeltliche Berufspraktika, Freiwilligentätigkeit)
Sonstige Unterlagen:
- Deutschzertifikat
- Nachweise über eine einschlägige Berufstätigkeit (wenn vorhanden)
- Nachweise über berufliche Fort- und Weiterbildungen, Seminare, etc., nach der Grundausbildung (wenn vorhanden)
Sämtliche Unterlagen sind im Original und 1x in Kopie vorzulegen.
Ausnahme: Wenn die Originalunterlagen nicht persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person vorgelegt werden, ist der Reisepass in Form einer beglaubigten Kopie erforderlich.
Originaldokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch ausgestellt sind, müssen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher*in übersetzt werden.
Originaldokumente in englischer Sprache werden grundsätzlich akzeptiert, bei Bedarf behält sich die Behörde jedoch vor, einzelne deutsche Übersetzungen nachzufordern.
Hinweis: Bei Vorlage unvollständiger Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungszeit!
Verfahrensablauf:
- Kontaktaufnahme mit der Behörde mittels Online-Formular
- Rückmeldung der Behörde zum weiteren Verlauf
- Termin zur Vorlage der Originalunterlagen bei der Behörde
- Formelle und materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifikation
- Information über das Ergebnis (Parteiengehör)
- Bescheid (mit Kosten zwischen 200 EUR und 250 EUR ist zu rechnen)
Weitere Informationen zur verpflichtenden Registrierung im österreichischen Gesundheitsberuferegister finden Sie unter: Gesundheitsberuferegister
Arbeiten während der Nostrifikation:
Bei einem Nostrifikationsbescheid als Operationstechnische Assistenz mit Ausgleichsmaßnahmen ist gemäß § 26d Abs. 4 MABG eine vorübergehende Tätigkeit als Operationsassistenz möglich.
Diese Möglichkeit der Berufsausübung ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt.
Rechtliches: